Hier finden Sie die Satzung der Deutschen Steuer­juristischen Gesellschaft

vom 9. September 2013
Satzung in der Fassung des Beschlusses der Gründerversammlung vom 11. Dezember 1975 mit Änderungen, zuletzt am 9.9.2013

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen

Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft
und zwar nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).

(2) Sitz des Vereins ist Köln.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein hat den Zweck,

a) die steuerrechtliche Forschung und Lehre und die Umsetzung steuerwissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis zu fördern;

b) auf eine angemessene Berücksichtigung des Steuerrechts im Hochschulunterricht und in staatlichen und akademischen Prüfungen hinzuwirken;

c) Ausbildungsrichtlinien und Berufsbilder für die juristischen Tätigkeiten im Bereich des Steuerwesens zu entwickeln;

d) in wichtigen Fällen zu Fragen des Steuerrechts, insbesondere zu Gesetzgebungsvorhaben, öffentlich oder durch Eingaben Stellung zu nehmen;

e) das Gespräch zwischen den in der Gesetzgebung, in der Verwaltung, in der Gerichtsbarkeit, im freien Beruf und in der Forschung und Lehre tätigen Steuerjuristen zu fördern;

f) die Zusammenarbeit mit allen im Steuerwesen tätigen Personen und Institutionen zu pflegen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es dürfen keine Personen durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder Jurist werden, der sich in Forschung, Lehre oder Praxis mit dem Steuerrecht befaßt.

(2) Andere Personen, Vereinigungen und Körperschaften können fördernde Mitglieder werden. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.

(3) Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass der Beitritt zur Gesellschaft schriftlich erklärt wird und der Vorstand die Aufnahme als Mitglied bestätigt.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austrittserklärung zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten;

b) Wegfall der in Abs. 1 für die Aufnahme als Mitglied genannten Voraussetzungen;

c) Ausschluss durch die Mitgliederversammlung;

d) Ausschluss durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied seinen Beitrag für drei aufeinanderfolgende Jahre nicht gezahlt hat; der Beschluss bedarf keiner Ankündigung und keiner Mitteilung, wenn das Mitglied der Gesellschaft eine Adressänderung nicht angezeigt hat und seine Anschrift der Gesellschaft nicht bekannt ist.

(5) Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. April des jeweiligen Jahres fällig. Tritt ein Mitglied während eines Jahres der Gesellschaft bei, ist der volle Beitrag nach Ablauf eines Monats nach Erwerb der Mitgliedschaft gemäß Absatz 3 fällig.

(6) Der Vorstand kann rückständige Mitgliedsbeiträge erlassen, wenn deren Einziehung unbillig oder der für die Einziehung erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch wäre.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB;
b) der geschäftsführende Vorstand;
c) die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstands und der stellvertretende Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstands. Jeder von ihnen ist zur Vertretung des Vereins allein berechtigt. Im Innenverhältnis soll der stellvertretende Vorsitzende jedoch das Einvernehmen des Vorsitzenden einholen.

§ 6 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand, nachstehend als "Vorstand" bezeichnet, besteht aus

a) dem Vorsitzenden;
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden;
c) bis zu drei weiteren Mitgliedern;
d) dem Schriftführer;
e) dem Schatzmeister.

(2) Im Vorstand sollen die Tätigkeitsbereiche Forschung und Lehre, freie Berufstätigkeit, Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit durch je ein Mitglied vertreten sein.

(3) Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der gewählte Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so darf ein Ersatzmitglied für deren Restdauer durch den Vorstand bestimmt werden.

(4) Solange der Vorstand nicht mehrheitlich etwas anderes beschließt, ist der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter berechtigt, in allen Angelegenheiten zu entscheiden, die nicht zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören.

(5) Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt mit der Mitgliedschaft.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt vierzehn Tage.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es schriftlich beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung jedoch auf Antrag von Mitgliedern einberufen worden, so muss mindestens ein Viertel der Mitglieder erschienen sein und an der Beschlussfassung teilnehmen.

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands, wenn er verhindert ist, der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstands. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung ihren Versammlungsleiter.

(5) Mitgliederversammlungen sind schriftlich auf Beschluss des Vorstands durch ein Vorstandsmitglied einzuberufen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Wahl des Vorstands;

b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;

c) Entgegennahme des Berichts des Schatzmeisters;

d) Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers und Wahl des Kassenprüfers;

e) Entlastung des Vorstandsmitglieder;

f) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats;

g) Festsetzung der Aufwandsentschädigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Satzung;

h) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;

i) Ausschluss von Mitgliedern;

j) Änderung der Satzung;

k) Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

(3) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Erschienenen einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.

(4) Über die wesentlichen Vorgänge und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; sie ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer des Vorstands oder dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Verein bestellt aus seinen Mitgliedern einen Wissenschaftlichen Beirat. Dieser besteht aus

a) dem Vorsitzenden des Vorstands;
b) seinem Stellvertreter;
c) weiteren Mitgliedern.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Verein zur Erfüllung des Vereinszwecks wissenschaftlich zu unterstützen. Dazu kann er Fachausschüsse bilden.

(3) Die weiteren Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand bestellt.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren.

§ 10 Vereinsämter und Ehrenämter

(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Übersteigt die Belastung mit den Vorstandsgeschäften das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragt werden und ihm eine Aufwandsentschädigung zugebilligt werden.

Soweit die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Beirats über den Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit hinausgeht, kann der Vorstand im Einzelfall eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung gewähren.

§ 11 Vereinsvermögen bei Ausscheiden von Mitgliedern und Wegfall des Vereins

(1) Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Deutschen Forschungsgemeinschaft zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Satzungsänderungen durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§ 5 der Satzung) ist zu Satzungsänderungen befugt,

a) die lediglich die Fassung der Satzung betreffen;

b) zur Beseitigung von Unstimmigkeiten im Wortlaut;

c) die erforderlich sind, um Beanstandungen des Vereinsregisters oder andere Beanstandungen oder Hindernisse in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren auszuräumen.

§ 13 Auslegung der Satzung

Jede Bestimmung dieser Satzung ist so auszulegen, dass die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke des Vereins nicht beeinträchtigt werden.

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Wenn Sie sich für die Weiterentwicklung des Steuerrechts in Forschung, Ausbildung und Praxis engagieren wollen, sollten Sie uns kennenlernen. Die Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft e.V. ist eine Vereinigung von Steuerjuristen, die diese Ziele schon seit 1975 verfolgt.

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